… aber bei uns bleibt vorerst erstmal alles beim Alten. Wir arbeiten unter 2G-Bedingungen incl. Kontaktverfolgung, Maskenpflicht und bitten um Beachtung unseres Hygienkonzeptes (u.a. Hände waschen beim Betreten des Hauses…).
„Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen gelten generell für asymptomatische Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Asymptomatische, noch nicht eingeschulte Kinder und Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sind vom Nachweis einer negativen Testung generell ausgenommen.
Asymptomatische Schüler und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren werden in der Verordnung (siehe § 13 der Thüringer Landesverordnung) genesenen und geimpften Personen ebenfalls gleichgestellt, benötigen aber den Nachweis einer Teilnahme an regelmäßigen Tests im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts [beispielsweise an Schulen] oder einen negativen Antigenschnelltest. Der Nachweis über die Teilnahme an einer regelmäßigen Testung ist ausreichend und nicht an ein 24h-Zeitfenster gekoppelt – Voraussetzung ist aber weiterhin, dass der be-treffende Schüler zum Zeitpunkt der Verwendung dieses Nachweises asymptomatisch ist.“ (gekürzter Ausschnitt aus dem Schreiben der Thüringer Staatskanzlei vom 24.11.2021)